Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 109
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/109#abs-1 (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/109#abs-2 (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 109 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.08.1975 – 4 StR 253/75
- AG Büdingen, 30.09.2024 – 60 OWi 86/24
- AG Köln, 16.11.2023 – 582 OWi 65/23
- AG Köln, 03.08.2023 – 582 OWi 39/23Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 05.06.2020 – 971 OWi 621 Js 49347/19
- AG Bielefeld, 01.06.2017 – 35 OWi-702 Js 151/17-205/17
Zuletzt entschieden
- AG Senftenberg, 31.01.2013 – 59 OWi 390/12
- OLG Hamm, 08.10.2012 – III-3 RBs 273/12
- AG Hünfeld, 05.06.2012 – 3 OWi - 31 Js 22062/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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